Colafreak80 Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Schaaaaaaaaf Prinzessin Hoooochnäsig
Colafreak80 Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Ich bin ja so pöse:emot-slick:
Gast Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 (bearbeitet) Wahrscheinlich ist das Aljazeera International .Also meistens können sie ja Arbeiten übernehmen und sich ein bisschen was dazu verdienen. Allerdings wird das ja nicht so viel sein und evtl geht davon ja auch etwas weg für Zigaretten etc. Aber trotzdem heftig, 44 Jahre für versuchten Polizistenmord. In Deutschland heißt lebenslänglich doch 20 Jahre (oder?) und das ist schon unglaublich lange. Und das für nen "erfolgreichen" Mord Lebenslang ist bei uns nicht unter 15 Jahren. Nach den 15 Jahren kann der Täter dann erstmalig einen Antrag auf Bewährung stellen. Die Haftdauer kann länger ausfallen, wenn eine besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. ---> Keine Möglichkeit auf Bewährung bei besonders schwerer Schuld Der dazugehörige Paragraph zur Bewährung, falls es überhaupt wen juckt^^: §57a StGB: (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat. (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. §57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 2.dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und 3.die verurteilte Person einwilligt. Es gibt aber auch die Sicherungsverwahrung, wo der Täter auch für eine unbestimmte Zeit weggesperrt werden kann, also wenn der Täter eine besondere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit darstellt. Vorallem also psychisch kranke Täter, die man nicht mehr resozialisieren kann. Bearbeitet 29. November 2015 von Gast
Steph Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Habe ich gestern und heute was verpasst?
Colafreak80 Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Habe ich gestern und heute was verpasst? Nö
PredatorX97X Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Gleich kommt Weihnachtsmann & Co. KG
PredatorX97X Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Diese Sendung ist so geil , leider sind das aber nur 26 Folgen
NILON_WALLS Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Lebenslang ist bei uns nicht unter 15 Jahren. Nach den 15 Jahren kann der Täter dann erstmalig einen Antrag auf Bewährung stellen. Die Haftdauer kann länger ausfallen, wenn eine besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. ---> Keine Möglichkeit auf Bewährung bei besonders schwerer SchuldDer dazugehörige Paragraph zur Bewährung, falls es überhaupt wen juckt^^: §57a StGB: (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat. (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. §57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 2.dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und 3.die verurteilte Person einwilligt. Es gibt aber auch die Sicherungsverwahrung, wo der Täter auch für eine unbestimmte Zeit weggesperrt werden kann, also wenn der Täter eine besondere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit darstellt. Vorallem also psychisch kranke Täter, die man nicht mehr resozialisieren kann. Okay, Danke. Interessant ist es schon, aber die Paragraphen und Artikel machen es unleserlich.
Belian Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Diese Sendung ist so geil , leider sind das aber nur 26 Folgen Hab ich mir auch immer total gern angeschaut
Gast Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Hmh.. womit fange ich denn nun als nächstes an? Ich glaube ich werfe ne Münze. Tendiere eh für einen last Gen Titel
Swat Gamer123 Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Also ich würde des Übergame anfangen!
Gast Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Also ich würde des Übergame anfangen!Das muss erst aus Frankreich geliefert werden. Okay GTA SA habe ich auch noch nicht da aber das besorge ich mir irgendwie vorher. Davon ab weiß ich nicht ob ich auf F4 in nächster Zeit Lust habe. Ladezeiten des Todes und so.. Vorheriger Post um 19:25 Post hinzugefügt um 19:37 Ich habe es doch immer gewusst. Von wegen RPG..
ms_zockt_ Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Das muss erst aus Frankreich geliefert werden. Okay GTA SA habe ich auch noch nicht da aber das besorge ich mir irgendwie vorher. Davon ab weiß ich nicht ob ich auf F4 in nächster Zeit Lust habe. Ladezeiten des Todes und so.. Vorheriger Post um 19:25 Post hinzugefügt um 19:37 Ich habe es doch immer gewusst. Von wegen RPG.. Du willst doch Borderlands, gibs zu. :'>
Colafreak80 Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Borderlands wird er schlussendlich zocken und die anderen Games verstauben. Wir kennen doch schlosser.
Gast Geschrieben 29. November 2015 Geschrieben 29. November 2015 Du willst doch Borderlands, gibs zu. kayuri musste es eben schon installieren, aber ich schwanke noch Borderlands wird er schlussendlich zocken und die anderen Games verstauben. Wir kennen doch schlosser.wenn es so kommt liegt das aber nur daran das ich die xbox auf mein notebook streamen kann. habe keine lust meine ps4 und einen zweiten tv einzupacken. mal sehen, würde am liebsten alle drei spiele ausprobieren
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